Die Zuständigkeit zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) wurde für Thüringen neu geregelt: Die Aufgaben wurden an Kreise und kreisfreie Städte übertragen.

Bitte beachten Sie die Meldung des Thüringer Landtages vom Juli 2021

Mit dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) wurden auf Bundesebene Regelungen für die Tätigkeiten von Prostituierten und das Prostitutionsgewerbe getroffen. Den Ländern obliegt aber die Bestimmung der für die Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden und Stellen. Deshalb regelt das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes insbesondere, dass für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind, die diese Aufgabe jeweils im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen

Für GEVE 4 stehen 2 Module zur Verfügung.

  • Modul 1: personenbezogene Bearbeitung - inkl. Anmelde- und Aliasbescheinigung, 
  • Modul 2: Antrag und Erlaubnis Prostitutionsbetriebe, - Fahrzeuge und -Veranstaltungen

Fordern Sie weitere Informationen an.

     
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