Aus unseren aktuellen Anfragen zum bargeldlosen Zahlungsverkehr: Was hat es mit dem Transparenzregister (Stichwort Geldwäschekontrolle) auf sich?

Mehrfach hat die EDV Ermtraud GmbH über den Trend informiert, dass die klassische deutsche GiroCard weniger verbreitet ist. Banken und Sparkassen geben neuerdings verstärkt „Debitkarten“ mit VPAY oder MasterCard-Logo heraus. Teils erhalten die Kunden auch direkt eine vollwertige Kreditkarte (VISA-Karte oder MasterCard).

Zur Freischaltung der Kreditkartenakzeptanz müssen die „Händler“, d.h. die Zahlungen annehmenden Stellen nun eine Anmeldung am Transparenzregister nachweisen.

 

Was ist das Transparenzregister?

Das Register ist via transparenzregister.de erreichbar. Dort sind Eintragungen und Abfragen von Einträgen möglich. Es ist „Die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten“ und wird betrieben von der Bundesanzeiger Verlag GmbH, beaufsichtigt vom Bundesverwaltungsamt.

 

Sind kommunale Verwaltungen Händler? Und sind diese eintragungspflichtig?

Üblicherweise nein.

Auf Anfrage der EDV Ermtraud GmbH antwortet das Bundesverwaltungsamt, Fach- und Rechtsaufsicht Transparenzregister, Verfolgung Ordnungswidrigkeiten nach dem GwG:

„Mitteilungspflichtig sind nur juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften“.

 

Welche Eintragungspflicht bestünde damit Kommunen und deren Einrichtungen bei Beantragung der Kreditkartenakzeptanz?

Paymentterminals in der Kernverwaltung – Bürgerservice, Ordnungsamt, Gewerbemeldestelle, Standesamt, Ausländerbehörde etc. -, an Zahlstellen, an denen Gebühren kassiert werden: keine.

Kartenterminals in Museen, Touristinfo, Schwimmbad o.ä., die als Eigenbetrieb unter dem Dach/Namen der Stadt oder Gemeinde bzw. der Kreisverwaltung geführt werden: keine.

Möglicher Sonderfall:  Die Kommune führt ein Schwimmbad oder einen touristischen Betrieb im Sinne einer privatrechtlichen Gesellschaftsform, beispielsweise eine Marketing GmbH, Stadthallenverwaltungs-GmbH o.ä., an der sie lediglich als Gesellschafter.

 

Wie können sich Verwaltungen optimal auf einen zeitgemäßen, sicheren Zahlungsverkehr einstellen?

Neben den EC-Terminals steht die Kassensoftware im Fokus, die die EC-Geräte selbstverständlich integriert und elektronisch ansteuert. Die Übergangsfrist für Umsatzsteuerbefreiung endet final zum 1.1.2025. § 2b UStG (Umsatzsteuergesetz) greift. Damit wird ein elektronisches Kassensystem mit „zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung“ (TSE) benötigt, um als revisionssicher zu gelten. Revisionssicherheit nach § 146a AO und DSFinV-K ist selbstverständlich. Ferner muss das System den Anforderungen an die „Überfallprävention in der öffentlichen Hand“, DGUV Vorschrift 25, Regel 115-005 entsprechen. TopCash deckt dieses komplexe Anforderungsportfolio nebst zahlreicher Komfortfunktionen wie Touchoberfläche und Unterstützung neuester Zahlarten ab; Mitte 2024 erfolgt die Freigabe von Paypal-Zahlungen als Alternative zur Kartenzahlung.

     
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